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Presse an den Einsatzstellen

Rechte, Gleichbehandlung und Informationspflicht

Wenn Polizei und Feuerwehr an einer Einsatzstelle tätig sind, treffen zwei wichtige Interessen aufeinander: Einsatzkräfte müssen Gefahren abwehren, Menschen schützen und ihre Maßnahmen sicher durchführen. Gleichzeitig hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran, über wichtige Ereignisse informiert zu werden. Die Presse übernimmt dabei eine zentrale Aufgabe.

Doch welche Rechte haben Journalistinnen und Journalisten eigentlich an Einsatzstellen?

Presse an den Einsatzstellen
Bild: Feuerwehrpresse.org

Die rechtliche Grundlage

Die wichtigste Grundlage bildet Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dort werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung ausdrücklich gewährleistet. Gleichzeitig darf sich jeder aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten.

Für Nordrhein-Westfalen wird dieses Grundrecht durch das Landespressegesetz NRW (PresseG NRW) konkretisiert.

Nach § 1 PresseG NRW ist die Presse frei. Sondermaßnahmen, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind grundsätzlich verboten.

Das PresseG NRW beschreibt die öffentliche Aufgabe der Presse. Dazu gehört insbesondere, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Kritik zu üben und an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken.

Besonders relevant für Einsatzstellen ist § 4 PresseG NRW – Informationsrecht der Presse.

Danach sind Behörden grundsätzlich verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Informationsrecht bedeutet nicht grenzenlose Informationspflicht

Auch das Informationsrecht hat Grenzen. Nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW kann eine Auskunft beispielsweise verweigert werden, wenn dadurch ein laufendes Verfahren gefährdet würde, gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder überwiegende öffentliche bzw. schutzwürdige private Interessen verletzt würden.

Das bedeutet für die Einsatzkommunikation:

Nicht jede Information darf sofort veröffentlicht werden – aber eine pauschale Informationsverweigerung gegenüber der Presse ist ebenfalls nicht zulässig.

Gerade bei größeren Einsatzlagen sollte deshalb eine möglichst zeitnahe, sachliche und verlässliche Information der Medien erfolgen. Wo konkrete Informationen noch nicht herausgegeben werden können, sollte dies nachvollziehbar begründet und – soweit möglich – ein Zeitpunkt für weitere Informationen genannt werden.

Gleichbehandlung der Presse

Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Gleichbehandlung der Medien.

Der Abs. 3 PresseG NRW untersagt allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse insgesamt, an eine bestimmte Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten. Zudem sieht § 4 Abs. 4 PresseG NRW für amtliche Bekanntmachungen ausdrücklich vor, dass diese nicht später als den Mitbewerbern zugeleitet werden dürfen.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht das persönliche Verhältnis zu einzelnen Journalistinnen und Journalisten oder die Größe eines Mediums sollte darüber entscheiden, wer Informationen erhält.

Professionelle Pressearbeit sollte allen relevanten Medien einen fairen und nachvollziehbaren Zugang zu den verfügbaren Informationen ermöglichen.

Pressefreiheit und Einsatzschutz

Natürlich gilt auch: Die Pressefreiheit bedeutet nicht, dass Journalistinnen und Journalisten Einsatzmaßnahmen behindern oder Sicherheitsbereiche betreten dürfen.

Absperrungen, Gefahrenbereiche und konkrete Anweisungen der Einsatzleitung sind zu beachten, wenn sie der Gefahrenabwehr und der sicheren Durchführung des Einsatzes dienen.

Gleichzeitig sollte eine Absperrung nicht als pauschales Mittel eingesetzt werden, um die Berichterstattung zu verhindern. Wo es die Lage zulässt, sollten Einsatzleitung und Presse geeignete Bereiche finden, von denen aus journalistische Arbeit sicher möglich ist.

Gute Einsatzkommunikation schafft Vertrauen

Für Polizei, Feuerwehr und andere Behörden bedeutet das eine besondere Verantwortung.

Eine professionelle Einsatzkommunikation sollte deshalb:

  • Informationen möglichst zeitnah bereitstellen
  • Medien grundsätzlich gleichbehandeln
  • klare Ansprechpartner benennen
  • nachvollziehbar erklären, wenn Informationen noch nicht veröffentlicht werden können
  • die Pressefreiheit respektieren
  • gleichzeitig Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Ermittlungsinteressen und Einsatzsicherheit berücksichtigen
  • bei größeren Einsatzlagen regelmäßige Updates ermöglichen

Pressefreiheit und Einsatzschutz sind keine Gegensätze.

Beides lässt sich miteinander verbinden, wenn Einsatzkräfte und Medien professionell, respektvoll und transparent miteinander umgehen.

Maik Levermann
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Quelle
Feuerwehrpresse.org
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